§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Streets“ und trägt den Zusatz e.V. Der Verein hat
seinen Sitz in Neu-Ulm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm
eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung und Aufbau von Sportgruppen,
b. Verknüpfung diverser Sportarten,
c. Vernetzung von Athleten mit Fokus auf Straßensport,
d. Inklusion durch Sport,
e. Persönlichkeitsentfaltung durch Sport,
f. Förderung von Gesundheit durch Freude an Bewegung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein konzentriert sich ausschließlich auf den Vereinszweck. Er wird zu
keinem politischen, sozialen, kulturellen und/oder wirtschaftlichen Thema
Stellung nehmen und keine politischen, sozialen, kulturellen und/oder
wirtschaftlichen Ziele verfolgen, die nicht die Ausübung der Sportarten dessen
Mitglieder betreffen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der
Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu
begrenzen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden.

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.

2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss bis
zum 30. November erklärt sein.

3. Die Austrittserklärung ist frist- und formgerecht in Textform an den Vorstand
zu richten.

4. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des
Austrittzeitpunktes gewähren.

5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen:
a. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
Satzung von Streets
c. Schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens, was eine Ordnungsgeldstrafe in Höhe von
500,00€ nach sich ziehen kann,
d. Unehrenhafter Handlungen.

6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer
der in Abs. 5 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit
folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a. Verweis,
b. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und
sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der
Verein angehört,
c. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom
Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen;
die Wirkung des Vorstandsbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.

8. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben
hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

Das Vorhandensein, die Höhe, die Fälligkeit von und sonstige Modalitäten bezüglich
Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Zahlungen kann die
Mitgliederversammlung als Verordnung erlassen.

§ 8 Rechte, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht:
a. auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
b. auf Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung,
c. auf aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern,
d. auf Auskunftserteilung über Fragen der Vereinsführung.

3. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden, die nach
Möglichkeit im ersten Quartal durchgeführt werden soll.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, mit gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand.

4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von zwei Wochen liegen.

5. Anträge zur Tagesordnung müssen vor der Einberufung vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
a. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt.
b. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Wahl und Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Kassenberichtes,
c. Beschlussfassung über das Beitragswesen,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
e. Vereinsauflösung und Vereinsordnungen.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gezählt.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden,
b. Den 2 Stellvertretern,
c. Dem Schatzmeister, welcher gleichzeitig Vorsitzender oder Stellvertreter
sein kann.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein,
durch zwei Stellvertreter, jeweils zu zweit, vertreten.

3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich
machen.

4. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die Stellvertreter berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen waren.

6. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Frühzeitiges Abdanken ist möglich, sofern das Vorstandsmitglied sein
Abdanken ankündigt und seine Tätigkeiten fortführt, bis ein Nachfolger offiziell
bestimmt ist und die Tätigkeiten übernimmt.

7. Sollte ein Vorstandsmitglied die Vereinssatzung oder seine Pflichten
missachten, besteht die Möglichkeit eines Misstrauensvotums.

8. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung darüber angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berühren, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes
einzuholen.

§ 13 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr.
26 EStG und in § 3 Nr. 26a EStG genannten Beträge im Jahr nicht übersteigt,
haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus
der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital
gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum,
SEPA-Mandatsdaten. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der
Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst nutzen. Diese Pflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines
berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie
die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten
Fristen aufbewahrt.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der eingeschriebenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung genügt zur
Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen muss für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung ausgegeben oder an Institutionen, die jene
Zwecke verfolgen, abgetreten werden.
a. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierbei über die Verwendung
und/oder Abtretung des Vermögens.
b. Sollte der Gesamtvorstand zu keiner Einigung kommen, fällt das
Vermögen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die
Stadt Neu-Ulm.

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen
die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig
davon alle Ämter geschlechtsneutral besetzt werden.

§ 17 Anlehnung

Die Satzung von Streets e.V. ist nach Vorbild und mit der Erlaubnis des TSV 1880 NeuUlm e.V. entstanden. Wir danken dem TSV an dieser Stelle für seine Hilfe. Eine
Rechtsbeziehung wird hierdurch nicht begründet.

Neu-Ulm, 24.09.2021
Streets e.V.