§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Streets“ und trägt den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Zwecke des Vereins sind: a. Förderung und Aufbau von Sportgruppen, b. Verknüpfung diverser Sportarten, c. Vernetzung von Athleten mit Fokus auf Straßensport, d. Inklusion durch Sport, e. Persönlichkeitsentfaltung durch Sport, f. Förderung von Gesundheit durch Freude an Bewegung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein konzentriert sich ausschließlich auf den Vereinszweck. Er wird zu keinem politischen, sozialen, kulturellen und/oder wirtschaftlichen Thema Stellung nehmen und keine politischen, sozialen, kulturellen und/oder wirtschaftlichen Ziele verfolgen, die nicht die Ausübung der Sportarten dessen Mitglieder betreffen. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden. 3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. November erklärt sein. 3. Die Austrittserklärung ist frist- und formgerecht in Textform an den Vorstand zu richten. 4. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittzeitpunktes gewähren. 5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen: a. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, Satzung von Streets c. Schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, was eine Ordnungsgeldstrafe in Höhe von 500,00€ nach sich ziehen kann, d. Unehrenhafter Handlungen. 6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 5 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden: a. Verweis, b. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, c. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. 7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen; die Wirkung des Vorstandsbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein. 8. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
Das Vorhandensein, die Höhe, die Fälligkeit von und sonstige Modalitäten bezüglich Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Zahlungen kann die Mitgliederversammlung als Verordnung erlassen.
§ 8 Rechte, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht: a. auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, b. auf Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung, c. auf aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern, d. auf Auskunftserteilung über Fragen der Vereinsführung. 3. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden, die nach Möglichkeit im ersten Quartal durchgeführt werden soll. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand. 4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. 5. Anträge zur Tagesordnung müssen vor der Einberufung vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. a. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. b. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. 7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a. Wahl und Abberufung und Entlastung des Vorstandes, b. Entgegennahme des Kassenberichtes, c. Beschlussfassung über das Beitragswesen, d. Beschlussfassung über Satzungsänderung, e. Vereinsauflösung und Vereinsordnungen. 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt. 9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a. Dem Vorsitzenden, b. Den 2 Stellvertretern, c. Dem Schatzmeister, welcher gleichzeitig Vorsitzender oder Stellvertreter sein kann. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, durch zwei Stellvertreter, jeweils zu zweit, vertreten. 3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich machen.
4. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die Stellvertreter berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen waren. 6. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Frühzeitiges Abdanken ist möglich, sofern das Vorstandsmitglied sein Abdanken ankündigt und seine Tätigkeiten fortführt, bis ein Nachfolger offiziell bestimmt ist und die Tätigkeiten übernimmt. 7. Sollte ein Vorstandsmitglied die Vereinssatzung oder seine Pflichten missachten, besteht die Möglichkeit eines Misstrauensvotums. 8. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 12 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung darüber angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. 2. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 EStG und in § 3 Nr. 26a EStG genannten Beträge im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum, SEPA-Mandatsdaten. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung genügt zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 5. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen muss für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung ausgegeben oder an Institutionen, die jene Zwecke verfolgen, abgetreten werden. a. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierbei über die Verwendung und/oder Abtretung des Vermögens. b. Sollte der Gesamtvorstand zu keiner Einigung kommen, fällt das Vermögen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadt Neu-Ulm.
§ 16 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter geschlechtsneutral besetzt werden.
§ 17 Anlehnung
Die Satzung von Streets e.V. ist nach Vorbild und mit der Erlaubnis des TSV 1880 NeuUlm e.V. entstanden. Wir danken dem TSV an dieser Stelle für seine Hilfe. Eine Rechtsbeziehung wird hierdurch nicht begründet.
§ 18 WLSB-Klausel
Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Neu-Ulm, 13.07.2025
Streets e.V.
